Formalitäten

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Formalitäten

Bestattungen  L’hoste

Beim Tod eines Angehörigen kommen auf die Hinterbliebenen viele Formalitäten zu. Welche Formalitäten muss man beachten? Todesschein, Urkunden uvm. Damit alles nach Ihren Wünschen läuft erledigen wir dies alles für Sie.
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Meldung beim Standesamt
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Meldung beim Einwohnermeldeamt
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Formalitäten beim Gesundheitsamt und Amtsarzt
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Anmeldung beim Friedhofsamt
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Abstimmung des Bestattungstermins
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Regelung der musikalischen Umrahmung der Trauerfeier
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Antragstellung zur Auszahlung von Sterbegeldern
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Beantragung der Renten-Vorschusszahlung für Witwen bzw. Witwer
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Trauerrednerin Stefanie Schönwetter

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Sängerin Lisa Vandrey

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Organisation des Blumenschmucks

Bestattungen L'hoste | Nonnweiler

Wir stehen Ihnen bei einem Sterbefall rund um die Uhr zur Seite. Persönliche Gespräche und individuelle Beratung finden Sie bei uns 24 Stunden jeden Tag die Woche.

Welche Dokumente benötigen Sie?

Ihr Bestatter aus Nonnweiler

Welche Dokumente werden benötigt? Welche sind besonders wichtig? Wir könnnen Ihnen das sagen und stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite.

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Totenschein
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Personalausweis
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Krankenkassenkarte
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Verheiratete: Heiratsurkunde o. Familienbuch
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Geschiedene: Heiratsurkunde o. Familienbuch, Scheidungsurteil
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Ledige: Geburtsurkunde
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Verwitwete: Heiratsurkunde o. Familienbuch, Sterbeurkunde
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Rentenbescheid (optional)
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Versicherungsverträge (optional)
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Testament oder Hinterlegungsschein für das Amtsgericht oder den Notar (optional)

Erben & Testamente

Bestatter Nonnweiler & Umgebung

Erbschein

Hat der Verstorbene Aktien, Wertpapiere, Grund- und Bodenbesitz, muss ein Erbschein bei einem Notar oder beim Amtsgericht beantragt werden.

Testament

Liegt ein Testament vor, so muss es unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht werden. Damit können viele mögliche Differenzen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur diejenigen erben können, die im Testament eine Erwähnung finden. Die einzige Ausnahme bilden die Pflichtteilsberechtigten. Sie können nicht ganz übergangen werden und haben im Allgemeinen auch bei einem anders lautenden Testament einen Anspruch auf den erwähnten Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen).

Bedingungen für ein gültiges Testament

Ein Testament muss handschriftlich niedergelegt werden. Die Unterschrift muss mit Vor- und Zunamen geleistet werden. Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Darüber hinaus sollten Ort und Zeitpunkt im Testament aufgeführt sein.

Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder wenn das Schriftstück mit der Schreibmaschine verfasst wurde.

Ohne Testament

Kein Testament vorhanden? Seitens des Gesetzgebers gibt es eine strenge Regelung bezüglich der Erbfolge. Es erben in folgender Reihenfolge: Der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen besitzt ein eigenes Erbrecht. Somit bildet dies ist auch gleichzeitig die Ausnahmeregelung. Nach dem deutschem Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt deshalb nicht z. B. die Schwiegereltern, die Stiefkinder, die Stiefeltern, die angeheiratete Tante und den Onkel, denn mit diesen hatte der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Die Adoptivkinder jedoch sind ehelichen Eltern gleichgestellt.

Die gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen – und zwar in bar.

Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel

Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

Informationen zur Erbfolge

Grundsätzlich ist zu beachten, dass wenn ein naher Verwandter des Verstorbenen noch lebt, so werden automatisch alle folgenden Verwandten bei einer Erbschaft nicht berücksichtigt.

Dem Ehepartner steht die Hälfte des Erbes zu, die andere Hälfte verteilt sich auf die Erben der 1. Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so hat der Ehepartner Anspruch auf drei Viertel der Hinterlassenschaften. Das übrige Viertel ist für die Erben der 2. Ordnung bestimmt.